§1 Name und Sitz
1.1 Der Name des Vereins lautet: Förderverein der Bröndby – Oberschule
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Bröndby – Oberschule, Dessauerstraße 63, 12249 Berlin Lankwitz
1.3. Der Verein soll in für das Vereinsregister zuständige Amtsgericht eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch individuelle und finanzielle Unterstützung der Bröndby – Oberschule durch die Beschaffung von Mitteln, z.B. aber nicht ausschließlich durch Beiträge und Spenden.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3. Der Verein betreibt den Ausbau von Fördermaßnahmen für Schüler in Zusammenarbeit mit der Bröndby – Oberschule.
2.4 Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt umzusetzen. Er verurteilt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen. Er tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu freiheitlich demokratischen Grundsätzen bekennen.
§3 Sicherung der Vereinszwecke und Verwendung seiner Mittel
3.1. Der Verein fördert die Aktivitäten der Bröndby – Oberschule, die er für den pädagogischen Auftrag der Schule als notwendig erachtet. Diese können insbesondere sein:
a) ideelle und materielle Unterstützung der Bröndby-Oberschule (§ 58 Nr. 1 AO)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie
Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Computerbereiches
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule
(z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f) Außendarstellung der Schule
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
j) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
k) Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
l) Betrieb einer Schulbibliothek
m) Gestaltung des Außengeländes
n) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
o) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
p) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
q) Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO
3.2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Bei Einzelausgaben über 500€, soll der Beirat gehört werden.
3.3. Verwaltungsausgaben des Vereins werden aus den Vereinsmitteln beglichen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Vollmitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer wirkungsvollen Förderung der schulischen Arbeit an der Bröndby – Oberschule interessiert ist. Schüler der Bröndby – Oberschule können Jungmitglieder mit beratender Stimme werden, auch wenn sie noch nicht volljährig sind.
4.2. Mitglieder können auch Personengesellschaften und juristische Personen werden, die die Ausbildung von Schülern wirksam fördern wollen.
4.3 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie wird vom Antragssteller in Textform mitgeteilt.
4.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung in Textform an den Vorstand, durch Tod oder Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund; im Einspruchsfalle durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Wichtige Gründe können beispielsweise sein: Vereinsschädigendes Verhalten, Unterschlagung und / oder Veruntreuung von Mittel, Rufschädigendes Verhalten, z.B. ggü. Schülern äußern von abfälligen, sexistischen oder rassistischen Kommentare. Insbesondere aber jegliche Verstöße gegen §2.4 der Satzung.
4.5 Für die Mitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird in der Beitragsordnung festgelegt. Weiteres regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird. Eine Erhöhung von über 50% des aktuellen Beitrages erfordert die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4.6 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensanteile, insbesondere nicht auf Beitragsrückzahlung.
4.7 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom einem Mitglied der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Sie haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
4.8 Ein Vereinsaustritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn die Kündigungserklärung in Textform den Verein bis zum 31.12. eines Jahres erreicht hat. Der Zugangsnachweis liegt beim Mitglied.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
§6 Mitgliederversammlung
6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, spätestens im vierten Quartal eines Kalenderjahres einberufen.
6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes oder 10% der Mitglieder einberufen werden.
6.3. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und wählt den neuen Vorsand sowie mindestens einen Kassenprüfer. Sie beschließt über Satzungsänderungen sowie über Grundsätze der Mittelverwaltung.
6.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
6.5 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
6.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied (z.B. dem Schriftführer) oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer niedergeschrieben. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
6.7 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform. Dem Gebot der Schriftlichkeit wird
auch genügt durch E-Mail-Versand oder Veröffentlichung in den Vereinsbekanntmachungen (z.B.
Schwarzes Brett, Schaukasten in der Schule, Homepage des Vereins bzw. der Schule). Anwesenheit heilt einen eventuellen Ladungsmangel.
6.8 Jede fristgerecht geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6.9 Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vorher dem Vorstand vorliegen, Anträge auf Änderung der Satzung im Wortlaut. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, insbesondere, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.
6.10 Gemäß § 32, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung, ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort, teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung oder auch Hybrid-Mitgliederversammlung).
Online- bzw. Hybrid-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen
Onlinemedium statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem
gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine
gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die beim Verein
angegebenen E-Mailadresse. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten.
Personen, die Online an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind ebenso stimmberechtigt, wie
Personen vor Ort.
6.11 Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Wunsch von einem Drittel der Anwesenden kann eine geheime Wahl verlangt werden. Wird eine geheime Wahl verlangt ist eine Person zur Wahlleitung und mindestens eine weitere Person zur Prüfung der Wahl durch die Anwesenden zu bestimmen. Findet die Wahl elektronisch statt kann auf die Personen zur Prüfung verzichtet werden.
§7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, sowie mindestens einem Beisitzer.
7.2 Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen nach den Bestimmungen der Satzung und entscheidet über Anträge zur Förderung aus der Schule entsprechenden Grundsätzen der Mittelverwaltung.
7.3 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.
7.4 Der Vorstand beruft den Beirat.
7.5 Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll erstellt.
7.6 Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
7.7. Die Verschuldungshaftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz. Der §42 BGB bleibt hiervon unberührt.
7.8 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
7.9 Blockwahl: Sind mehrere Posten zu besetzen, kann die Wahl auch in einem Wahlvorschlag zusammengefasst und als Blockwahl durchgeführt werden.
7.10 Der Vorstand kann sich eine eigene (interne) Geschäftsordnung geben, in der insbesondere auch
die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern klar geregelt ist. Über die
Geschäftsordnung entscheiden die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
Über die Aufgabenverteilung im Vorstand, im Rahmen der Geschäftsordnung, sind alle
Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu informieren. Dies gilt auch bei grundsätzlichen
Änderungen in der Aufgabenverteilung.
7.10 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können
die übrigen Vorstandsmitglieder, bis zur Durchführung von Neuwahlen, ein Ersatzmitglied berufen und im Vereinsregister eintragen lassen.
7.11 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§8 Beirat
8.1 Der Beirat berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte.
8.2 Der Beirat soll bestehen aus:
-
einem Mitglied der Schulleitung
-
einem Mitglied aus dem Vorstand der Gesamtelternvertretung
-
je einem Mitglied aus der Elternschaft und Lehrerschaft sowie
-
zwei Jungmitgliedern
8.3 Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Er hat dort beratende Stimme.
§9 Bewilligung von Vereinsmitteln
9.1. Über die Bewilligung von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand.
9.2 Antragsberechtigt ist
-
jedes Mitglied
-
der amtierende Schulleiter oder sein Stellvertreter und
-
der Vorstand der Gesamtelternvertretung
§10 Eigentumsvermerk
Vom Verein finanzierte Anschaffungen verbleiben sein Eigentum. Sie können als solches Kenntlich gemacht und in einem Sonderverzeichnis geführt werden. Der Verein überlässt die Gegenstände leihweise der Schule und damit auch ihrer Sorgepflicht einschließlich Reparatur- und Unterhaltskosten.
§11 Abrechnung und Prüfung
Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Darlegung des Vermögensstatus erfolgt zum Ende des Kalenderjahres. Abrechnung und Vermögen werden durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll in Textform anzufertigen und der Mitgliederversammlung bereitzustellen.
§12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Regelung aller Verbindlichkeiten an:
Landesverband der Kita- und Schulfördervereine
Berlin-Brandenburg e.V. (lsfb)
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
Vereinsregister: VR 23765 B