1 Name und Sitz
1.1 Der Name des Vereins lautet: Förderverein der Bröndby – Oberschule
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Brödnby – Oberschule, Dessauerstraße 63, 12249 Berlin Lankwitz
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister Charlottenburg eingetragen werden.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch individuelle und finanzielle Unterstützung der Bröndby – Oberschule durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge und Spenden.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3. Der Verein betreibt den Ausbau von Fördermaßnamen für Schüler in Zusammenarbeit mit der Bröndby – Oberschule.
3 Sicherung der Vereinszwecke und Verwendung seiner Mittel
3.1. Der Verein fördert außerunterrichtliche Aktivitäten der Bröndby – Oberschule, die er für den pädagogischen Auftrag der Schule als notwendig erachtet. Diese können insbesondere sein:
- Zuschüsse für Arbeitsgemeinschaften und zusätzliche Medien
- Beihilfen zur Unterstützung und Förderung von Schüler in Notfällen
- Aktivitäten zur Förderung von sportlichen, schulischen und kulturellen Veranstaltungen
3.2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Bei Einzelausgaben über 500€, soll der Beirat gehört werden.
3.3. Verwaltungsausgaben des Vereins werden aus den Vereinsmitteln beglichen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer wirkungsvollen Förderung der schulischen Arbeit an der Bröndby – Oberschule interessiert ist. Schüler der Bröndby – Oberschule können Jungmitglieder mit beratender Stimme werden.
4.2. Mitglieder können auch Personengesellschaften und juristische Personen werden, die die Ausbildung von Schülern wirksam fördern wollen.
4.3 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie wird vom Antragssteller in schriftlicher Form mitgeteilt.
4.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluß durch den Vorstand aus wichtigem Grund; im Einspruchsfalle die Mitgliederversammlung.
4.5 Für die Mitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4.6 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensanteile, insbesondere nicht auf Beitragsrückzahlung.
5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
6 Mitgliederversammlung
6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, spätestens im vierten Quartal eines Kalenderjahres einberufen.
6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes oder 10% der Mitglieder einberufen werden.
6.3. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und wählt den neuen Vorsand sowie zwei Kassenprüfer. Sie beschließt über Satzungsänderungen und über Beitragshöhe sowie über Grundsätze der Mittelverwaltung.
6.4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
6.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
6.6 Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift aufzunehmen.
6.7 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfaches Anschreiben mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, sowie einem Beisitzer.
7.2 Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen nach den Bestimmungen der Satzung und entscheidet über Anträge zur Förderung aus der Schule entsprechenden Grundsätzen der Mittelverwaltung.
7.3 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
7.4 Der Vorstand beruft den Beirat.
7.5 Über die Vorstandssitzungen wird ein vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll erstellt.
7.6 Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
7.7. Die Verschuldungshaftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz. Der §42 BGB bleibt hiervon unberührt.
8 Beirat
8.1 Der Beirat berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte.
8.2 Der Beirat soll bestehen aus:
- einem Mitglied der Schulleitung
- einem Mitglied aus dem Vorstand der Gesamtelternvertretung
- je einem Mitglied aus der Elternschaft und Lehrerschaft sowie
- zwei Jungmitgliedern
8.3 Der Beirat soll zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Er hat dort beratende Stimme.
9 Bewilligung von Vereinsmitteln
9.1. Über die Bewilligung von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand.
9.2 Antragsberechtigt sind
- jedes Mitglied
- der amtierende Schulleiter oder sein Stellvertreter und
- der Vorstand der Gesamtelternvertretung
10 Eigentumsvermerk
Vom Verein finanzierte Anschaffungen verbleiben sein Eigentum. Sie werden als solches Kenntlich gemacht und in einem Sonderverzeichnis geführt. Der Verein überläßt die Gegenstände leihweise der Schule und damit auch ihrer Sorgepflicht einschließlich Reparatur- und Unterhaltskosten.
11 Abrechnung und Prüfung
Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Darlegung des Vermögensstatus erfolgt zum Ende des Kalenderjahres. Abrechnung und Vermögen werden durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen.
12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Bröndby – Oberschule, Dessauerstraße 63 in Berlin – Lankwitz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 2005